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BST Bio Sensor Technology GmbH

Stand: März 2007

§ 1 Geltung

1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

2. Die Bedingungen finden Verwendung gegenüber a) Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört; b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot und Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt, so ist unser Angebot oder - falls ein solches auch nicht vorliegt - der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

3. Unsere Angebote sind freibleibend.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

§ 3 Preise

1. Die genannten Preise sind netto, ohne Mehrwertsteuer, ab Werk, ausschließlich Verpackungs- und Versand- kosten, verbindlich für die nächsten 6 Monate. Ausgenommen sind Sonderregelungen, die in Angeboten oder Vereinbarungen schriftlich fixiert wurden. Nach diesem Zeitraum behalten wir uns eine Anpassung entsprechend der gegebenen Kostensituation vor.

§ 4 Zahlung

1. Rechnungen werden mit ihrem Eingang beim Besteller sofort ohne Abzug fällig. Die Zahlungen müssen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum an einer der angegebenen Zahlstellen eingegangen sein. Sonderabreden hinsichtlich der Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

4. Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an. Der Besteller trägt alle mit den Schecks zusammenhängenden Kosten. Wechsel werden nur angenommen, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Zahlungsverzug entbindet uns, unabhängig von etwaigen weitergehenden Rechten, von fortgesetzter Lieferpflicht.

§ 5 Lieferzeit

1. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4. Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

5. Erwächst dem Besteller aufgrund einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, höchstens jedoch 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig zur Verfügung steht.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm - beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft - die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und/oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

§ 6 Aufträge auf Abruf

1. Alle Bestellungen auf Abruf sind, soweit nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb 3 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne daß es einer Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so sind wir berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen.

2. Wurde einer Vertragsfrist nicht vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsschluß zu.

§ 7 Gefahrenübergang und Versand

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.

4. Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu 10% sind zulässig.

§ 8 Gewährleistung

1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche in der Weise, daß wir alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer - billigem Ermessen unterliegenden - Wahl ausbessern oder neu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Besteller, die Ware spätestens 14 Tage nach ihrer Ankunft an dem vereinbarten Bestimmungsort zu untersuchen. Werden Mängel aufgrund vom Besteller schuldhaft versäumter Untersuchung erst später bemerkt, ist die Gewährleistung diesbezüglich ausgeschlossen. (siehe jedoch Nr. 7, Satz 2).

2. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sie sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.

3. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. Lagerung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

4. Für etwaige seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird keine Haftung übernommen.

5. Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er dieses, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

6. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder bei Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

7. Weitere Ansprüche des Bestellers gegenüber uns und unseren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich dchriftlich zu benachrichtigen.

2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder auch nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen.

5. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

§ 11 Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

3. Ausgeschlossen sind - soweit gesetzlich zulässig - alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.